Bei einigen Maschinen müssen auch Artikel rein oder raus. Und da man möglichst aus Kostengründen einen Lichtvorhang o.ä. vermeiden will, kommt die Frage auf, welche Größen sind hier erlaubt. Und wie ihr sicher schon erwartet, sind die erlaubten Öffnungen sehr klein. Auch hier unterscheidet die Norm zwischen quadratischen und schlitzförmigen Öffnungen
Machen wir zuerst die Grenzen klar:
Schlitze über 18 cm sind verboten – sie erlauben laut B-Norm den Ganzkörperzugang. Beim Spalt ist die Breite egal.
Quadratische Öffnungen, deren Seitenlänge größer als 24 cm ist – sind ebenfalls verboten. Auch sie erlauben laut B-Norm den Ganzkörperzugang.
Bei rechteckigen Öffnungen wird die längere Seite genommen. Ist die länger als 24 cm, versucht man es mit dem Spalt.
Es gibt in der Norm natürlich auch Angaben zu runden und unregelmäßigen Öffnungen.
Ich höre sehr oft, dass wenn die Größe der Öffnung gerade noch erlaubt ist, ein Abstand zur Gefahrenstelle von 85 cm erlaubt ist. Das ist nicht richtig! Das gilt nur bis 12 cm und zwar sowohl bei Schlitzen als auch bei quadratischen Öffnungen. Und 12 cm sind echt nicht viel. Wir müssen also ernsthaft schauen, was in dem Bereich zwischen 12 und 18 cm für Schlitze und zwischen 12 und 24 cm für quadratische Öffnungen gilt.
In diesem Zwischenbereich muss die Tabelle für das Hinüberreichen verwendet werden, also die Tabelle, die üblicher Weise für die Höhe des Schutzzaunes verwendet wird. Das kommt daher, dass wir über die 12 cm sind, durch die der Arm passt und kleiner als der Ganzkörperzugang. D.h. die Normer gehen davon aus, dass man mit dem Arm und zum Teil mit dem Oberkörper in die Öffnung hineinlangen kann.
Also schauen wir in der Tabelle zum Hinüberreichen: Der Bereich zwischen 12 und 18 cm für Schlitze bzw. 12 und 24 cm für quadratische Öffnungen erfordert sehr große Sicherheitsabstände. Wenn die Gefahrenstelle in einer waagerechten Ebene mit der Öffnung ist erfordert diese Tabelle:
bei einer Öffnung auf 1,0 m Höhe von der Bezugsebene einen Abstand zur Gefahrenstelle von 1,5 m
bei einer Öffnung auf 1,2 m Höhe vom Boden einen Abstand zur Gefahrenstelle von 1,4 m
usw.
Das sind ziemlich große Abstände, zumal die Gefahrenstelle auf niedriger Höhe ziemlich häufig anzutreffen ist.
Natürlich gibt es gerade bei solch problematischen Zahlen C-Normen, die davon abweichen. Es ist nicht verwunderlich, dass die C-Norm für Verpackungsmaschinen, die immer das Problem haben, dass Artikel in den Gefahrenbereich müssen und die verpackten Artikel wieder raus müssen, hier etwas großzügiger mit den Öffnungen und klarer bei der Festlegung der Sicherheitsabstände, gerade in dem Zwischenbereich, sind. Die C-Norm für Verpackungsmaschinen dürfen Sie natürlich nur verwenden, wenn sie wirklich eine Verpackungsmaschine haben. Aber man kann sich aus der C-Norm ein paar allgemeingültige Tipps abschauen.
In einigen Fällen kann es ist hilfreich sein, Tunnel in die Verschutzung zu bauen. Dadurch wird der Abstand zur Gefahrenstelle größer. Wenn man den Tunnel auch nach innen baut kann damit die Bewegungsfreiheit des Arms eingeschränkt werden. Wenn die Gefahr z.B. durch eine Verfahreinheit weiter oben und nicht auf Höhe des Tunnels ist, kommt man durch den Tunnel nicht mehr an den Gefahrenbereich.
Außerdem klärt diese C-Norm ganz klar, dass man die Höhe der Öffnung von der Oberseite des in die Öffnung führenden Bandes messen darf.
Was wollen Sie sich also bei der Vielzahl an Zahlen merken?
Öffnungen zur Artikelzuführung dürfen als Spalt höchstens 18 cm hoch sein und als Quadrat höchstens eine Seitenlänge von 24 cm haben.
Die 85 cm Sicherheitsabstand hinter der Artikelzuführung gilt nur bis 12 cm. Danach müssen die Sicherheitsabstände für das Hinüberreichen verwendet werden und die gehen hoch bis 1,5 m.
Die Normenrecherche dazu können Sie unter "Wie groß dürfen Öffnungen für die Artikelzuführung sein?"
Diesen Blogbeitrag gibt es auch als Video.
Eng verwandt mit diesem Beitrag ist die Frage "Wie groß muss der Sicherheitsabstand hinter einem Gitterzaun sein"
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